Ein neuer Paragraf steht in den Startlöchern – und der hat es in sich. §34k der Gewerbeordnung wird voraussichtlich ab November 2026 verpflichtend für alle, die Verbraucherkredite vermitteln. Und damit rückt eine Berufsgruppe in den Fokus, die viele gar nicht auf dem Schirm hatten: Versicherungsvermittler. Die Zeiten, in denen man nebenbei Ratenkredite vermittelte, ohne Nachweis, sind gezählt.
<h2 class="heading_two" id="Heading1" data-headline="Neue Sachkundeprüfung für Kreditvermittler: Was kommt da auf uns zu?"><span class="first_id_number">1</span>Neue Sachkundeprüfung für Kreditvermittler: Was kommt da auf uns zu?</h2>
Laut AfW-Vorstand Frank Rottenbacher ist die Sache klar: Wer künftig Verbraucherkredite vermitteln möchte – also klassische Ratenkredite für Auto, Küche oder neue Terrasse – wird um eine Sachkundeprüfung nicht herumkommen. Die rechtliche Basis: die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie, die Deutschland bis zum 20. November 2025 umsetzen muss. Ein Jahr später tritt das Ganze in Kraft.
Das Ziel der EU: mehr Transparenz und Professionalität beim Kreditvertrieb. Wer berät, soll auch wissen, wovon er spricht. Und das ist eigentlich keine schlechte Idee – doch der Zeitpunkt und die Umsetzung werfen Fragen auf.
Denn bisher waren Kreditvermittlungen (solange nicht in großem Stil betrieben) ein Nebenprodukt vieler Finanz- und Versicherungsgespräche – ohne Registrierung, ohne Prüfung, ohne regulatorischen Aufwand. Das soll sich jetzt ändern. Der neue §34k schafft Fakten – und Verpflichtungen.
<h2 class="heading_two" id="Heading2" data-headline="Versicherungsvermittler im Fokus: 41 % sind betroffen"><span class="first_id_number">2</span>Versicherungsvermittler im Fokus: 41 % sind betroffen</h2>
Besonders betroffen sind laut einer AfW-Verbandsumfrage all jene, die eine §34d-Erlaubnis besitzen. Satte 41 % dieser Vermittler geben an, gelegentlich auch Ratenkredite zu vermitteln. Die Realität sieht eben so aus: Kunden fragen neben Versicherungen oft auch nach Finanzierungsmöglichkeiten – sei es für ein Auto, Möbel oder kleinere Bauprojekte. Die Kreditsummen liegen dabei laut Rottenbacher im Schnitt bei über 25.000 Euro.
Betroffen sind somit Vermittler, die Verbraucherkredite vermitteln. Dazu gehören vor allem:
- Klassische Ratenkredite (z.B. Konsumentenkredite für Möbel, Elektronik, Autos)
- Unbesicherte Modernisierungskredite bis ca. 50.000 bis 75.000 Euro
Weiterhin unter dem bisherigen Paragrafen § 34c GewO geregelt bleiben hingegen:
- Kredite für Unternehmen (z.B. Betriebsmittelkredite)
- Gewerbliches Leasing und Mietkauf
- Immobilienkredite im gewerblichen Bereich
Die Abgrenzung erfolgt dabei analog zur bestehenden Trennung zwischen Verbraucherkrediten (§ 34i GewO) und gewerblichen Krediten (§ 34c GewO).
<h2 class="heading_two" id="Heading3" data-headline="Keine Schonfrist: Prüfungspflicht ohne Übergangsregelung"><span class="first_id_number">3</span>Keine Schonfrist: Prüfungspflicht ohne Übergangsregelung</h2>
Ein besonders heikler Punkt ist der Umgang mit Bestandsvermittlern. Rottenbacher warnt: „Höchstwahrscheinlich wird es keine Alte-Hasen-Regelung geben.“ Wer also glaubt, aufgrund langjähriger Erfahrung von der Prüfung befreit zu werden, wird enttäuscht. Auch eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen – so sieht es die EU-Richtlinie vor.
Damit entsteht ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand – für Menschen, die ohnehin schon mit komplexen Regulierungen konfrontiert sind (man denke nur an IDD, 34f-Prüfungen oder Datenschutzvorgaben). Der neue §34k könnte so zum Stolperstein für viele werden – oder ein Grund, sich vom Nebengeschäft Kreditvermittlung ganz zu verabschieden.
Die Fristen im Überblick:
- Inkrafttreten des neuen Paragrafen: 20. November 2025
- Verbindliche Umsetzung und verpflichtender Nachweis der Sachkunde: ab 20. November 2026
Bis dahin müssen Vermittler nicht nur ihre Sachkunde nachweisen, sondern auch die Erlaubnis bei ihrer zuständigen IHK beantragen.
<h2 class="heading_two" id="Heading4" data-headline="IHK-Prüfung: Kurz, aber nicht ohne"><span class="first_id_number">4</span>IHK-Prüfung: Kurz, aber nicht ohne</h2>
Zuständig für die neue Prüfung werden die Industrie- und Handelskammern (IHK) sein. Inhaltlich steht noch nicht alles fest, doch Rottenbacher geht davon aus, dass sie „kürzer als die Prüfungen zu §34d und §34f“ ausfallen wird. Das klingt zunächst beruhigend – doch ob „kürzer“ auch „leichter“ bedeutet, bleibt abzuwarten.
Fest steht: Geprüft werden soll, ob Vermittler die Fähigkeit besitzen, Kunden korrekt zu beraten, Kreditverträge rechtskonform zu gestalten und auf Verbraucherrechte hinzuweisen. Es geht also weniger um Produktschulung als vielmehr um rechtliches Grundverständnis, Beratungspflichten und Dokumentation.
Nach bestandener Prüfung folgt die Registrierung. Ob zudem eine Weiterbildungspflicht (wie bei Versicherungsvermittlern) eingeführt wird, ist aktuell noch offen.
Befreit von der Prüfungspflicht sind u.a. folgende Berufsgruppen:
- Bank- und Sparkassenkaufleute
- Kaufleute für Versicherungen und Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung)
- Geprüfte Bankfachwirte (IHK)
- Geprüfte Fachwirte für Finanzberatung (IHK)
<h2 class="heading_two" id="Heading5" data-headline="Paragrafendschungel: Was bisher galt – und was sich nun ändert"><span class="first_id_number">5</span>Paragrafendschungel: Was bisher galt – und was sich nun ändert</h2>
Aktuell fällt die Vermittlung von Ratenkrediten unter §34c GewO. Doch dort ist sie eher stiefmütterlich geregelt: keine Registrierung, keine Sachkundeprüfung, kein spezifischer Rahmen. Das ändert sich jetzt.
Mit dem neuen §34k wird die Kreditvermittlung aus dem Graubereich geholt – rechtlich sauber, aber auch administrativ deutlich aufwendiger. Das erinnert stark an die Entwicklung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung (§34f) oder der Honorarberatung (§34h): Was zunächst als Entlastung gedacht war, wurde durch die Praxis zur Belastung.
Und so stellt sich die Frage: Wird der neue Paragraf wirklich für mehr Qualität sorgen – oder nur für mehr Bürokratie?
Redaktionelle Quellen: Bundesverband Finanzdienstleistung | Pfefferminzia